Staatsbürger
Staatsbürger ist jeder, der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt. Personen ohne Staatsbürgerschaft werden als staatenlos bezeichnet.
Jeder Staatsbürger besitzt Rechten und Pflichten. In Deutschland werden sämtlichen deutschen Staatsbürgern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die gleichen Rechten und Pflichten zugeordnet. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund ist daher unzulässig (ähnlich der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG). Speziell zur religiösen Differenzierung wurde dazu in Abs. 3 eine Verbotsklausel aufgenommen. Artikel 33 Grundgesetz lautet:
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
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Art. 33 GG ist nicht als "Verfassungsfolklore" zu interpretieren, sondern ist ein grundrechtsähnliche Einrichtung. Verletzungen sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde, sofern deren weiteren Voraussetzungen vorliegen, geltend zu machen.






